Bedarfsgegenstände gemäß LFGB umfassen verschiedene Materialien und Gegenstände, die für den Kontakt mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Schleimhäuten, Körperpflege, Spielzeug, Kleidung, Reinigungsmitteln und Geruchsverbesserung bestimmt sind. Sie schließen auch Imprägniermittel ein, sind jedoch nicht gleichzusetzen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Biozid-Produkten gemäß entsprechender Gesetze.